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 Erbrecht

 

Wenn ein Angehöriger gestorben ist, muss man zunächst einmal diesen Verlust verarbeiten. Doch daneben gilt es, eine ganze Menge an finanziellen und bürokratischen Dingen zu erledigen.

 

Gern vertrete ich Sie, ob es nun um die Erstellung eines Testaments geht, das Verhalten im Erbfall oder die Verteilung des Nachlasses, die Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder die Lösung anderer erbrechtlicher Probleme geht.

 

Gesetzliche Erbfolge

 

Wenn Sie versterben, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, dann greift automatisch die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall bestimmt sich nach dem Gesetzt, wer Ihr Erbe wird.

 

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden Ihre Verwandten Ihre Erben. Durch das Gesetz werden die gesetzlichen Erben je nach Verwandtschaftsgrad in Ordnungen eingeteilt. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto niedriger ist die Ordnung. Erben einer niederen Ordnung schließen stets Erben einer höheren Ordnung aus. Erben der gleichen Ordnung erben stets zu gleichen Teilen.

 

Erben erster Ordnung

Die Erben der ersten Ordnung sind die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder und im Fall des Vorversterbens der Kinder die Enkelkinder.

 

Erben der zweiten Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Eltern, also Geschwister des Erblassers.

 

Erben der dritten Ordnung

Für denn Fall, dass weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind, treten an deren Stelle die Erben der dritten Ordnung. Dies sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel, Nichten und Neffen.

 

Erben der vierten oder einer entfernteren Ordnung

Erben der vierten oder einer weiter entfernten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

Adoption

 

Im Fall von Adoptionen unterscheidet man im Erbrecht zwischen Adoptionen voll- und minderjährigen Personen.

 

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erlangt es hierdurch die gleiche erbrechtliche Stellung wie ein leibliches Kind zum Erblasser. Dies wird damit begründet, dass für das adoptierte minderjährige Kind durch die Adoption das komplette Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine bereits verwandte Person adoptiert wird.

 

Wird eine volljährige Person adoptiert, so erstrecken sich erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, nicht auch auf weitere Verwandte.

Dem volljährig Adoptierten stehen darüber hinaus weiterhin seine erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod seiner leiblichen Eltern zu.

 

Testament

 

Wollen Sie selbst entscheiden, wer Ihre Erben werden sollen, so müssen Sie ein Testament erstellen. Dies kann handschriftlich oder notariell erfolgen.

 

In diesem Testament bestimmen Sie selbst, wer was von Ihnen erben soll. Hierbei können Sie grundsätzlich vollständig selbständig entscheiden, wen Sie zu Ihrem Erben bestimmen wollen. Neben natürlichen Personen können Sie beispielsweise auch einen Verein zu Ihrem Erben einsetzen.

Bezüglich der freien Wahl von testamentarischen Erben gibt es jedoch ein paar gesetzliche Einschränkungen. Beispielsweise dürfen im Heim untergebrachte Personen Heim-Mitarbeiter nicht zu ihren testamentarischen Erben bestimmen. Auch bindende gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge beschränken Ihre Freiheit bei der Testamentserstellung.

 

Es steht Ihnen darüber hinaus frei, nur einen oder mehrere Erben einzusetzen. Bei mehreren Erben können Sie bestimmen, ob jeder zu gleichen Teilen oder alle zu unterschiedlichen Erbquoten erben sollen oder ob irgendjemanden ein ganz bestimmter Gegenstand aus Ihrem Nachlass zukommen soll.

Darüber hinaus können Sie in Ihrem Testament bestimmen, was passieren soll, wenn einer Ihrer Erben vor Ihnen verstirbt.

 

Im Rahmen Ihres Testaments steht es Ihnen folglich auch frei, einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings verbleibt diesem dann der Pflichtteilsanspruch, zu welchem ich weiter unten noch Ausführungen tätige. Ein Ausschluss des Pflichtteilsanspruches ist nur unter schwierigen Bedingungen möglich.

 

Testierfähigkeit

 

Nach dem Gesetz sind Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht testierfähig. Testamente, welche von nicht testierfähigen Personen erlassen wurden, sind nicht wirksam.

 

Handschriftliches Testament

 

Ein handschriftliches Testament, also ein solches, welches nicht durch einen Notar abgefasst wurde, muss unbedingt vom ersten bis zum letzten Wort eigenhändig durch den Testierenden geschrieben werden. Wird Ihr Testament mit einer Schreibmaschine oder einem Computer oder durch eine andere Person, welche eventuell eine bessere Handschrift als Sie hat, geschrieben, führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes.

 

Ort, Datum und Unterschrift sollte unbedingt auf Ihrem Testament verzeichnet sein. Dabei ist darauf zu achten, dass Ihre Unterschrift am Ende des Textes steht. Für den Fall, dass Ihr Testament mehrere Seiten enthält, ist es ratsam, dass jede einzelne Seite mit Ort, Datum und Unterschrift am Ende der jeweiligen Seite versehen wird.

 

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes genügt es, wenn einer der testierenden Ehegatten das Testament vollständig handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten sodann unterschreiben.

 

Aufbewahrung des Testamentes

 

Damit Sie sicher gehen, dass das Testament im Fall Ihres Versterbens auch gefunden wird, sollten Sie dieses an einer entsprechenden Stelle aufbewahren. Dies könnte beispielsweise in einer Schreibtischschublade mit persönlichen Dokumenten sein oder in einem Safe. Es ist auch möglich, dass Sie Ihr Testament beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes hinterlegen. Diese Variante ist die sinnvollste, auch wenn sie Gebühren kostet.

 

Widerruf des Testaments

 

Sie können Ihr einmal erstelltes Testament jederzeit widerrufen und damit unwirksam machen.

 

Pflichtteilsanspruch

 

Das Gesetz will sicherstellen, dass einem bestimmten Personenkreis eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass zufließt. Hierfür wurde der Pflichtteilsanspruch entwickelt. Pflichtteilsberechtigte sind Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Geschwister, Onkel und Tanten des Erblassers sind hingegen nicht Pflichtteilsberechtigte.

 

Der Pflichtteil ist, anders als das Erbe, nur ein Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. Die Höhe des Zahlungsanspruches beträgt ½ des Wertes des gesetzlichen Erbteilsanspruches.

 

Ausschluss des Pflichtteilsanspruches

 

In wenigen Ausnahmefällen ist es möglich, dem Pflichtteilsberechtigten per Testament auch diesen Pflichtteil zu entziehen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein Kind seinem Elternteil nach dem Leben trachtet.

 

Im Übrigen entfällt der Pflichtteilsanspruch nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet und diesen Verzicht notariell beurkunden lässt.

 

Testamentsvollstrecker

 

Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung, die auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, sowie die Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung, bei denen die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.

 

Gemeinschaftliches Testament

 

Ehegatten wird es zudem von Gesetzes wegen gestattet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Testament, welches für den Tod beider Ehegatten gilt. Das gemeinschaftliche Testament ist vom Erbvertrag zu unterscheiden. Eine Annäherung zwischen gemeinschaftlichem Testament und einem Ehevertrag ergibt sich lediglich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die testamentarisch getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes ist der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach Gesetz nur durch Ehegatten errichtet werden. Verlobte, nicht verheiratete Lebensgefährten oder Verwandte können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten. Daher ist die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes an den Bestand der Ehe geknüpft.

 

Bei Scheidung der Ehe wird das gesamte gemeinschaftliche Testament im Regelfall unwirksam. Nur solche Verfügungen bleiben wirksam, bei welchen anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden.

 

Für die Form des gemeinschaftlichen Testamentes gelten die gleichen Vorschriften, welche auch für die Errichtung des einfachen Testamentes gelten. Eine notarielle Beurkundung ist, anders als beim Erbvertrag, nicht notwendig.

 

 

Sicherung des Nachlasses für den überlebenden Ehegatten

 

Für Ehegatten, die durch erbrechtliche Verfügung sicher stellen wollen, dass nach dem Tod des Ersten von ihnen das gemeinsame Vermögen zunächst dem überlebenden Teil verbleiben soll und erst nach dessen Ableben auf einen von ihnen gemeinsam bestimmten Dritten übergehen soll, gibt es die folgenden Möglichkeiten:

 

Vor- und Nacherbfolge

 

Die Ehegatten können in ihrem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten nur Vorerbe sein und ein bestimmter Dritter Nacherbe werden soll. Der Dritte wird außerdem dann Erbe des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall beerbt der bezeichnete Dritte sowohl den erstverstorbenen als auch den zweitverstorbenen Ehegatten. Die Erbschaft fällt beim Dtritten aber erst im Zeitpunkt des Todes des zweitverstorbenen Ehegatten an. Sollte dieser Dritte gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter sein, kann er in diesem Fall gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, da er diesen ja beerbt, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt.

 

„Berliner Testament“

 

Im so genannten „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig uneingeschränkt zu Vollerben ein. Gleichzeitig bestimmen sie, wer nach dem von ihnen zuletzt Versterbenden Schlusserbe sein soll. Hierbei verschmelzen die Vermögen der beiden Ehegatten in der Person des überlebenden Ehegatten zu einer Einheit. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall auch über den Nachlass frei verfügen. Der gesamte Nachlass geht zum Schluss als Einheit auf den Schlusserben über. In diesem Fall ist das Pflichtteilsrecht nach dem erstversterbenden Ehegatten nicht ausgeschlossen.

 

Die Miterbengemeinschaft

 

Oftmals ist es so, dass nicht nur eine Person allein Erbe wird, sondern mehrere Personen einen Nachlass erben. Diese Personen bilden sodann eine Miterbengemeinschaft, welche früher oder später auseinandergesetzt werden sollte. So lange die Miterbengemeinschaft noch nicht aufgelöst wurde, stellen sich vor allem die Fragen, was man innerhalb dieser Gemeinschaft darf, was man tun muss und wie man aus der Gemeinschaft herauskommt. Diese Fragen beantworte ich Ihnen gern. Zudem übernehme ich für Sie auch die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft von den anfänglichen Verhandlungen bis - falls erforderlich - zur Teilungsversteigerung.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de