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Schadensersatz

 

Es hat einen Verkehrsunfall gegeben. Wer muss nun für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen?

 

1. Wer ist Anspruchsinhaber?

 

Einen Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat jeder, dem aus dem Unfall ein Schaden entstanden ist. Dies ist sowohl derjenige, der unmittelbar am Unfall beteiligt war als auch derjenige, der aus dem Unfall nur mittelbar einen Schaden davon getragen hat. Dies können beispielsweise Arbeitgeber sein, die an ihre unfallverletzten Angestellten Lohn fortzahlen müssen. Der Anspruch auf Schadensersatz des mittelbar Verletzten besteht nicht irgendeinem Unfallbeteiligten gegenüber, sondern demjenigen gegenüber, der den Unfall verschuldet hat.

 

2. Was wird ersetzt?

 

Ersetzt werden sowohl Sachschäden als auch Gesundheitsschäden.

 

3. Wer haftet für die Unfallschäden?

 

Als Haftende für Unfallschäden kommen in Betracht:

 

  • Unfallgegner
  • Sie selbst (wenn und so weit Sie den Unfall (mit-)verschuldet haben)
  • Kfz-Haftpflichtversicherung des oder der Unfallgegner, soweit der / die Unfallgegner bei dem Unfall ein Kraftfahrzeug geführt hat / haben
  • Ihre Kaskoversicherung (unabhängig davon, wer den Unfall verschuldet hat)
  • Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung (haftet für Schäden der Unfallgegner, falls Sie ein (Mit-)verschulden am Unfall trifft)
  • Ihre Rechtsschutzversicherung (übernimmt die Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht aber für die Abwehr von Ansprüchen)

 

In welchem Umfang eine Person oder Haftpflichtversicherung für einen Unfallschaden haftet, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.

Derjenige, der den Unfall allein verursacht hat, haftet mit seiner Haftpflichtversicherung auch allein für die Unfallschäden.

Halten Sie es für möglich, dass Sie allein für die Folgen eines Unfalls zu haften haben, sollten Sie sich dennoch in die anwaltliche Beratung begeben. Die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung sind überschaubar, und oftmals kann der juristische Laie die Mitschuld des anderen Unfallbeteiligten nicht erkennen. Nicht selten passiert es auch, dass Unfallbeteiligte – möglicherweise Sie - mit einer überhöhten Schadensersatzforderung in Anspruch genommen werden. Hier ist anwaltlicher Rat dringend geboten.

 

4. Schadenspositionen

 

Derjenige, der einen Verkehrsunfall verschuldet, hat die hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen. Eine Haftung trifft einen Unfallbeteiligten jedoch nur in dem Verhältnis, wie ihn auch das Verschulden am Unfall trifft. Hier kommen folgende drei Möglichkeiten der Haftungsvereilung in Frage:

 

  • Der Gegner hat den Unfall allein verursacht. Dann haftet er gemeinsam mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auch allein für die Unfallschäden.
  • Sie haben den Unfall allein verursacht. Dann haben Sie allein für die Unfallschäden aufzukommen. Lassen Sie Ihren Verschuldensbeitrag jedoch sicherheitshalber von einer Rechtsanwaltskanzlei überprüfen, bevor Sie leichtfertig auf Ihnen möglicherweise zustehende Ansprüche verzichten!
  • Sie und der Gegner haben den Unfall jeweils zum Teil verschuldet. Dann hat jeder für anteilig für seinen Verschuldensbeitrag zu haften (z.B. 40% : 60%).

 

Welche Schadenspositionen werden ersetzt?

 

  • Reparaturkosten
  • Minderwert des Fahrzeuges (da nun „Unfallwagen“)
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten
  • Entsorgungskosten
  • Standkosten
  • Mehrwertsteuer
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
  • Rechtsanwaltskosten
  • Auslagenpauschale für Telefonate, Porto, Fahrkosten zur Regulierung Ihres Unfallschadens
  • Schmerzensgeld
  • Erwerbs- bzw. Verrdienstausfall
  • Arzt- Heilbehandlungskosten
  • Haushaltsführungsschaden
  • Sterbekosten
  • Hinterbliebenenrente
  • Reinigungskosten für Verschmitzte Bekleidung
  • Darlehenszinsen falls für die Reparatur Ihres Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss
  • Mehrkosten durch die Herabsetzung des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kaskoversicherung
  • und andere mehr

 

a. Reparaturkosten

 

Die Reparaturkosten für Ihr Kraftfahrzeug ersetzt die Versicherung nur dann, wenn diese nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Wünschen Sie dennoch eine Reparatur an Stelle der Beschaffung eines anderen Fahrzeuges, obwohl diese Grenze überschritten wird, erstattet Ihnen die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.

Die Höhe der Reparaturkosten kann ermittelt werden durch einen Sachverständigen mittels eines Gutachtens oder durch die Werkstatt Ihrer Wahl, bei welcher Sie das Fahrzeug reparieren lassen und deren Reparaturrechnung Sie sodann vorlegen.

Sollten Sie auf der Basis eines Gutachtens abrechnen, steht es Ihnen anschließend frei, ob Sie die Reparatur auch tatsächlich durchführen lassen oder nicht. Einen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten haben Sie dann auch ohne die Reparatur.

 

b. Sachverständigenkosten

 

Durch ein Sachverständigengutachten wird die Höhe des Schadens (in der Regel am unfallbeteiligten Kraftfahrzeug) ermittelt. Die hierfür anfallenden Sachverständigenkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

Hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ist zu berücksichtigen, dass Sie einen Anspruch darauf haben, den Sachverständigen selbst auszuwählen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigengutachters niemals der Gegenseite oder der Versicherung!

 

c. Mietwagenkosten

 

Grundsätzlich haben Sie auch Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Hierfür sind jedoch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Insofern müssen Sie beispielsweise neben dem Willen zur Nutzung Ihres verunfallten Fahrzeuges auch die Nutzungsmöglichkeit haben. Die Nutzungsmöglichkeit ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn Sie während der Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeuges (unfallbedingt) im Krankenhaus gewesen sind.

Darüber hinaus wird an die Fahrstrecke, welche Sie täglich mit dem Mietfahrzeug zurücklegen wollen ein bestimmter Mindestanspruch gestellt, welcher gegenüber der Gegenseite notfalls dargelegt und ggf. bewiesen werden muss.

Anspruch auf Mietwagenkosten kann zudem nur für die Dauer beansprucht werden, für welche das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.

 

d. Nutzungsausfallentschädigung

 

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt und kann daher für eine Gewisse Dauer nicht genutzt werden, hat der Geschädigte grundsätzlich für die Dauer der Reparatur bzw. der Widerbeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

e. Wertminderung

Sollten Sie Ihr Fahrzeug irgendwann verkaufen wollen, dürfen Sie bei Nachfrage einen Unfallschaden nicht verschweigen. Ein Unfallschaden führt jedoch in der Regel zu einen geringeren Verkaufserlös, selbst dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall gar keine Wertminderung erfahren hat. Diese Wertminderung kann ebenfalls im Rahmen des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Unfallverursacher geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug irgendwann verkaufen wollen oder nicht.

 

f. Mehrwertsteuer

 

Die Mehrwertsteuer, die auf Schadenspositionen anfällt, ist ebenfalls zu ersetzen, jedoch nur in der Höhe, in welcher sie vom Unfallgeschädigten auch bezahlt wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch bei Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind hinsichtlich jener Schadenspositionen, die vorsteuerabzugsfähig sind (z.B. Reparaturkosten für ein Firmenfahrzeug).

 

g. Unkostenpauschale

 

Sie haben auch Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale. Hiervon werden unfallbedingte Unkosten für Porto, Telefonate und Fahrten ersetzt. Diese Pauschale liegt zwischen 20,00 € und 30,00 €. Will man höhere Unkosten geltend machen, so müssen diese substantiiert dargelegt und im Bestreitensfall unter Beweis gestellt werden.

 

h. Schmerzensgeld

 

Schmerzensgeldbeträge, wie sie aus den USA bekannt sind, gibt es in Deutschland nicht. Dennoch gewährt auch das deutsche Recht Schmerzensgeld, mit immer steigenden Beträgen.

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist gesetzlich nicht festgesetzt. Hier sind bei jedem Einzelfall die Verletzung, der Behandlungsverlauf und sonstige in der Person des Verletzten liegende Eigenschaften zu ermitteln und hiernach die Höhe des Schmerzensgeldanspruches zu beziffern. Anhand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die in einschlägigen Tabellen gesammelt wurden kann man sich bei der Bezifferung des Schmerzensgeldanspruches recht gut orientieren.

 

i. Arzt- und Heilbehandlungskosten

 

So weit Arzt- und Heilbehandlungskosten nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, sind auch diese Schäden gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen.

 

j. Erwerbsausfallschaden / Verdienstausfallschaden

 

Der durch Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung entstehende Schaden ist grundsätzlich ebenfalls ersatzfähig.

Während der ersten 6 Wochen ist für Arbeitnehmer ein Erwerbsausfallschaden in der Regel nicht gegeben, da sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Auf Seiten des Arbeitgebers jedoch ist für diese 6 Wochen ein Schaden gegeben, da sie einem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung gewähren müssen, ohne hierfür Arbeitsleistung von diesem Arbeitnehmer zu erhalten. Diese Entgeltfortzahlung stellt für den Arbeitgeber daher ein Schaden dar, den er gegen den Unfallverursacher geltend machen kann. Dies ist vielen Arbeitgebern nicht bekannt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber daher auf diesen Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner hin!

Für den Fall, dass der Unfallgeschädigte dauerhaft Erwerbsunfähig oder Erwerbsgemindert bleibt, hat er gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung grundsätzlich einen Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung oder auf die Zahlung einer einmaligen Abfindung.

Bei einem eventuellen Abschluss von Abfindungserklärungen, auf welche Haftpflichtversicherungen gern drängen, sollte unbedingt geprüft werden, ob Sie als Unfallopfer sich damit nicht den Ersatz eventueller Folgeschäden, die heute noch nicht absehbar sind, beschneiden. Daher ist von einer (vorschnellen) abschließenden Abfindungserklärung dringend abzuraten.

Unfallopfer, welche Unternehmer sind, können Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens haben.

 

k. Haushaltsführungsschaden

 

Führt in einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft der eine Partner ausschließlich den Haushalt, während der andere Partner voll berufstätig ist, ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzkraft für die Haushaltsführung zu prüfen, wenn der Partner, der den Haushalt führt durch den Unfall verletzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn real keine Ersatzkraft eingestellt wird. Früher hieß diese Position „Hausfrauenschaden“.  

 

l. Sterbekosten, Hinterbliebenenrente

 

Wurde bei einem Unfall eine Person getötet, welche einer anderen Person zum Unterhalt verpflichtet war, so hat der Unfallverursacher die Unterhaltspflichten weiter zu bedienen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Ernährer / die Ernährerin der Familie infolge des Unfalls stirbt.

Die Kosten für eine angemessene Beerdigung sind ebenfalls zu ersetzen.

 

m. Sonstiges

 

Es kommen noch weitere Schadenspositionen, deren Ausgleich gefordert werden kann in Betracht, wie beispielsweise:

 

  • Widerbeschaffung oder Reinigung zerstörter oder beschmutzter Kleidung
  • sich im PKW befindliche und beschädigte oder zerstörte Gegenstände wie Brillen, Fotoapparate u.a.
  • Überziehungszinsen oder Darlehenskosten, die aufgebracht wurden, um die Reparaturkosten zu bedienen
  • Babysitterkosten in Höhe von 15,00 € pro Stunde
  • Kaskoversicherungs-Schadensfreiheits-Rabatt

Das Schadensersatzrecht ist sehr umfangreich. Es ist nicht einfach, Ihren Mithaftungsanteil oder die Höhe des Unfallschadens zu bestimmen. Die Einholung anwaltlichen Rates ist insofern dringend anzuraten. Gern stehe ich Ihnen insofern zur Verfügung.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de