Ein Teil des elterlichen Sorgerechts ist das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Trennen sich die Eltern, so muss entschieden werden, bei welchem Elternteil die gemeinsamen minderjährigen Kinder künftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollen. Das Familiengericht entscheidet über diese Frage nicht von Amts wegen. Können sich die Eltern über diese Frage nicht einigen, so muss mindestens einer der Elternteile einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Bei seiner Entscheidung stellt das Gericht allein darauf ab, wie dem Wohl des Kindes am ehesten gedient wird.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil hat nicht zur Folge, dass das gesamte Sorgerecht auf diesen Elternteil allein übertragen wird. Für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts bedarf es einem separaten Antrag bei Gericht.