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Immobilien

 

1. Darlehen zur Finanzierung von Immobilien bei Trennung und Scheidung

 

Während der Ehezeit haben die Eheleute möglicherweise Darlehen zu Finanzierung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims aufgenommen. Ist dieses Darlehen nach der Trennung oder der Scheidung noch nicht vollständig zurückbezahlt, stellt sich nun die Frage, wer für diese Verbindlichkeiten haftet.

 

Hat nur einer der Ehegatten den Darlehensvertrag unterschrieben, so ist dieser allein gegenüber der darlehensgebenden Bank verpflichtet, die Restschuld zu tilgen. Dies gilt unabhängig davon, ob er oder der andere Ehepartner aus dem Eigenheim ausgezogen ist oder ob die Eheleute bereits geschieden sind.

 

Haben beide Eheleute gemeinsam den Darlehensvertrag unterschrieben, so müssen sie auch weiterhin beide die Darlehensraten tilgen. Auch derjenige Ehegatte, der bei der Trennung oder nach der Scheidung aus dem gemeinsamen, finanzierten Eigenheim ausgezogen ist, bleibt gegenüber der Bank weiterhin verpflichtet, die Darlehensraten zu begleichen.

 

2. Verkauf von Immobilien nach Trennung und Scheidung

 

Ist einer der Eheleute Eigentümer einer Immobilie oder sind beide Eheleute Miteigentümer einer Immobilie, so kann vor der Ehescheidung diese Immobilie in der Regel nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen.

 

Nachdem die Ehe jedoch rechtskräftig geschieden ist, kann jeder Ehegatte von dem jeweils anderen Ehegatten die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie verlangen. Erteilt einer der Ehegatten diese Zustimmung nicht, kann der andere Ehegatte diese Zustimmung erzwingen, indem er bei Gericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt. Da im Zuge dieser Teilungsversteigerung für die Immobilie jedoch ein relativ geringer Verkaufspreis erzielt werden wird, ist es ratsamer, eine gütliche Lösung zu finden, im Rahmen welcher beide Eheleute die Immobilie gemeinsam verkaufen.

 

3. Verteilung des Kaufpreises

 

Nach dem Verkauf der Immobilie ist der Kaufpreis zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Für den Fall, dass beide Eheleute je hälftig Miteigentümer der Immobilie gewesen sind, enthält auch jeder Ehegatte ½ der Kaufpreissumme. Hierbei ist nicht entscheidend wie viel Vermögen jeder einzelne Ehegatte beim Kauf der Immobilie in diese eingebracht hat.

 

Ist die Immobilie noch mit Verbindlichkeiten belastet, sind diese zunächst aus dem Kaufpreis abzulösen. Der sodann verbleibende Restkaufpreis ist sodann zwischen den Eheleuten je nach Miteigentumsanteil aufzuteilen.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de