Namensrecht
Das Namensrecht ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. In diesen Gesetzen sind Regelungen über die Entstehung und den Schutz des Namensrechts sowie Änderungen von Vor- und Familiennamen enthalten.
Anlässe für eine Namensänderung sind beispielsweise Eheschließung oder Ehescheidung. Dies betrifft neben den Namen der Eheleute auch jenen ihrer Kinder.
Kommt ein Kind zur Welt haben die Eltern nach dem heutigen Namensrecht verschiedene Möglichkeiten bezüglich der Namensgebung.
1. Vorname des Kindes
Den Vorname des Kindes wählen in der Regel die Eltern aus.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so haben sie auch gemeinsam das Recht, den Vornamen des Kindes zu bestimmen. Übt nur ein Elternteil das elterliche Sorgerecht für das Kind allein aus, so ist dieser Elternteil berechtigt, den Namen für das Kind allein zu bestimmen.
Bei der Auswahl des Vornamens steht den Eltern ein weiter Spielraum zur Verfügung. Die Grenzen des Namensgebungsrechts liegen dort, wo das Kindeswohl gefährdet wird. Bei der Bestimmung des Vornamens ist auf folgendes zu achten:
der Vorname muss als solcher Erkennbar sein
der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen
der Vorname darf kein Orts- oder Familienname sein
es dürfen nicht mehr als vier bis fünf Vornamen vergeben werden.
Sind sich die Eltern nicht sicher, ob sie ihrem Kind einen gewählten Vornamen geben dürfen, können sie sich an das zuständige Standesamt wenden.
Soll ein einmal vergebener Vorname später geändert werden, ist dies nur in engen Ausnahmefällen möglich.
2. Namensrecht bei adoptierten Kindern
Wird ein Kind adoptiert, erhält es grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern. Eine Ausnahme gilt nur im Fall der Stiefkindadoption.
Unter eng gesetzten Voraussetzungen kann bei Antragsstellung und mit Einwilligung des Kindes bzw. seines Vormundes das Vormundschaftsgericht beschließen, dass nach der Adoption auch der Vorname des Kindes geändert wird oder dem Kind zusätzlich weitere Vornamen gegeben werden.
3. Familienname des Kindes nach der Geburt
Je nachdem, ob die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, haben sie bezüglich der Gebung des Familiennamens verschiedenen Möglichkeiten.
a. Eltern sind miteinander verheiratet
Das Kind erhält den Familiennamen der Eltern, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind und den selben Familiennamen führen. Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt bereits wieder geschieden und führen sie noch immer den selben Familiennamen, so erhält das Kind ebenfalls diesen Familiennamen.
Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie ihrem Kind nach der Geburt den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters geben. Die Bestimmung des Familiennamens muss binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes erfolgen. Für den Fall, dass die Eltern innerhalb des Monats keine Wahl bezüglich des Familiennamens des Kindes treffen, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen allein zu bestimmen.
Die Vergabe eines Doppelnamens, welcher sich aus dem Familiennamen von Mutter und Vater zusammensetzt, ist nicht möglich.
b. Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht grundsätzlich der Mutter allein das Sorgerecht für das Kind zu. Aus diesem Grund erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Mutter.
Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern jedoch eine so genannte Sorgerechtserklärung ab, übern sie fortan das Sorgerecht gemeinsam aus. In diesem Fall können sie, wiederum innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes, dem Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Familiennamen bestimmen.
Die Sorgerechtserklärung muss jedoch vor der Geburt des Kindes abgegeben worden sein. Wird sie hingegen erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, so erhält das Kind zunächst automatisch den Namen der Mutter. Eine Änderung des Familiennamens des Kindes auf den Familiennamen des Vaters ist später jedoch unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
Sind beide Eltern einverstanden, kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten. Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.
Die Änderung des Familiennamens des Kindes muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung erfolgen.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und wählen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Familienname automatisch auch derjenige des Kindes. Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, muss es der Namensänderung zustimmen. Nehmen die Eltern nach der Verheiratung keinen gemeinsamen Familiennamen an, sondern behält jeder Elternteil seinen bisherigen Familienname, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
4. Änderung des Familiennamens des Kindes nach der Scheidung der Eltern
Häufig haben Eltern, die sich scheiden lassen, den Wunsch, den Familiennamen des Kindes zu ändern. Dieser Wunsch kommt insbesondere dann auf, wenn derjenige Elternteil bei welchem das Kind lebt, entweder seinen Geburtsnamen wieder annimmt oder wenn er neu heiratet oder im Zuge dessen den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt.
Die Änderung des Familiennamens des Kindes in solchen Fällen ist außerordentlich schwierig und nur unter sehr engen Voraussetzungen durchsetzbar.
a. Ein Elternteil nimmt seinen Geburtsnamen wieder an und will diesen dem Kind geben
Haben sich die Eltern scheiden lassen und hat ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder angenommen, welchen er nun auch dem Kind als Familiennamen geben möchte, ist dies problemlos möglich, wenn auch der andere Elternteil dieser Namensänderung zustimmt. Auch das Kind selbst muss zustimmen, wenn es bereits fünf Jahre alt ist.
Stimmt der andere Elternteil der gewünschten Namensänderung jedoch nicht zu, ist die Namensänderung grundsätzlich nicht möglich. Ist die Namensänderung jedoch für das Kindeswohl erforderlich, ist sie auch möglich ohne die Zustimmung des anderen Elternteils. Gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz muss ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen. Allein die Tatsache, dass ein Elternteil einen anderen Familiennamen hat als das Kind, bildet einen solchen wichtigen Grund noch nicht. Erforderlich ist, dass ohne die gewünschte Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen.
b. Namensänderung bei Wiederheirat eines Elternteils
Auch im Fall der Wiederheirat eines Elternteils und der damit einhergehenden Annahme eines neuen Familiennamens, kann eine Namensänderung des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen. Auch eine Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn dieses bereits fünf Jahre alt ist.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung zu kann das Kind statt ausschließlich des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, welcher sich aus dem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen zusammensetzt.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung des Kindes nicht zu, kann das Familiengericht die Einwilligung des Vaters ersetzen. Dies setzt jedoch wiederum voraus, dass die Namensänderung zu Wohle des Kindes erforderlich ist, also wiederum ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt. Allein der Umstand, dass der eine Elternteil nun einen neuen Ehepartner hat und mit diesem einen gemeinsamen Familiennamen führt, begründet einen solchen wichtigen Grund nicht. Grund hierfür ist, dass auch die Namensbindung zum anderen Elternteil aus sehr wichtig angesehen wird und grundsätzlich beibehalten werden soll.
Für eine Namensänderung des Kindes ist auch hier erforderlich, dass bei der Nichtvornahme der Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Dies wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen. Entsprechend kommt es außerordentlich selten vor, dass ein Gericht die Einwilligung des Vaters zur Namensänderung ersetzt.