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Zuständiges Gericht

 

In Deutschland ist für jedes Gerichtsverfahren gesetzlich ganz konkret vorgeschrieben, welches Gericht für dieses Verfahren zuständig ist.

 

Zuständig für Ehescheidungsverfahren sind die Familiengerichte bei den Amtsgerichten.

 

Haben die Ehegatten, welche geschieden werden wollen, noch minderjährige Kinder, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt beispielsweise der Ehemann in Frankfurt und die Ehefrau mit den Kindern in Erfurt, so ist das Familiengericht am Amtsgericht in Erfurt das für die Ehescheidung zuständige Gericht.

Haben die scheidungswilligen Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder mehr, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, falls einer der Ehegatten noch in diesem Gerichtsbezirk wohnt.

 

Haben die scheidungswilligen Eheleute weder minderjährige Kinder noch lebt ein Ehegatte noch in dem Ort, in welchem sie früher gemeinsam gelebt haben, ist das Familiengericht zuständig, in welchem der Ehegatte lebt, welcher den Scheidungsantrag nicht zuerst stellt.

 

Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute haben zuletzt gemeinsam in München gelebt. Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder mehr. Nach der Trennung verzieht der Ehemann nach Hamburg und die Ehefrau nach Erfurt. Die Ehefrau reicht sodann die Ehescheidung ein. In diesem Fall ist das Familiengericht in Hamburg zuständig. Reicht in diesem Fall hingegen der Ehemann zuerst die Ehescheidung ein, so ist das Familiengericht in Erfurt zuständig.

 

Für den Fall, dass keine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist, weil beispielsweise beide Ehegatten im Ausland leben, so ist das Familiengericht am Amtsgericht in Berlin – Schöneberg zuständig.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de