Home
Arbeitsrecht
Erbrecht
Familienrecht
Scheidung
Online-Scheidung
Scheidungsverfahren
Scheidungsgericht
Versorgungsausgleich
Unterhalt
Sorgerecht
Aufenthalt Kinder
Umgangsrecht
Hausrat
Mietwohnung
Immobilien
Bankkonten
Versicherungen
Namensrecht
Schulden
Steuern
Strafrecht
Verkehrsrecht
Verschiedenes
Kosten
Kontakt-Formular
Impressum
Datenschutzerklärung

Die Ehescheidung

 

Die Auflösung einer Ehe ist grundsätzlich nur im Wege einer Ehescheidung möglich. Zwar ist es auch denkbar, eine Ehe annullieren zu lassen; dies aber nur in extremen Ausnahmefällen. Im Nachfolgenden möchte ich nur auf die Ehescheidung und ihre Voraussetzungen eingehen.

 

Anwendbares Recht

 

Wenn beide Ehegatten deutsche sind, so ist ausschließlich das deutsche Recht, hier insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar.

 

Ist nur hingegen nur einer der beiden Ehegatten Deutscher, so ist ebenfalls das deutsche Recht anwendbar, wenn die Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.

 

Sind beide Ehegatten keine Deutschen, sondern haben eine gemeinsame andere Staatsangehörigkeit, so wird ihre Ehe nach dem Recht des Staates geschieden, welchem sie angehören.

 

Sind beide Ehegatten keine Deutschen, und haben sie auch keine gemeinsame andere Staatsangehörigkeit, so ist wiederum deutsches Recht für ihre Ehescheidung anzuwenden, wenn beide Ehegatten in Deutschland leben.

 

Voraussetzungen der Ehescheidung

 

Nach dem Gesetz, § 1565 BGB, kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

 

Eine Ehe gilt nach dem Gesetzt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, die Ehegatten also getrennt voneinander leben, und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, die Ehe also zerrüttet ist.

 

Die Ehe ist zerrüttet, wenn

 

  • die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehegatten die Scheidung wollen oder 
  • die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben und wenigstens einer der Ehegatten die Scheidung will.

 

Ehescheidung nach weniger als 1 Jahr Trennung

 

Eine Ehescheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich, steht aber unter sehr strengen Voraussetzungen, welche in der Regel nicht erfüllt sind. § 1565 Abs. 2 BGB sagt, dass eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche unzumutbare Härte ist beispielsweise in folgenden Fällen vom Familiengericht bejaht worden:

 

  • der Antrag stellende Ehegatte wurde in der Ehe vom anderen Ehegatten misshandelt
  • der Antrag stellende Ehegatte wurde in der Ehe vom anderen Ehegatten sexuell erniedrigt

Ehescheidung nach 1 Trennungsjahr

 

Nach einem Jahr der Trennung der Ehegatten gilt die Ehe als zerrüttet. Dabei ist es auch möglich, dass die Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt. Wichtig ist hierbei nur, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung räumlich getrennt voneinander leben und sie nicht mehr füreinander sorgen („Trennung von Tisch und Bett“). Eine räumliche Trennung innerhalb der Ehewohnung fordert, dass die Ehegatten in verschiedenen Zimmern schlafen und füreinander keine Dienstleistungen wie kochen, putzen, waschen, einkaufen mehr erledigen.

 

Dieses Trennungsjahr muss, außer im Fall einer Härtescheidung (siehe oben) auch dann eingehalten werden, wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war.

 

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, kann die Ehe auf Antrag einem Ehegatten geschieden werden, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag bei Gericht stellt.

 

Leben die Ehegatten seit mehr als einem Jahr und weniger als drei Jahren getrennt voneinander und will nur ein Ehegatte, der andere Ehegatte aber nicht geschieden werden, so muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen. In diesem Fall sind dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen, welche nötigenfalls sogar unter Beweis gestellt werden müssen.

 

Ehescheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung

 

Die Ehe gilt auf jeden Fall als zerrüttet, wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt voneinander leben. Wenn nach Ablauf von 3 Trennungsjahren nur ein Ehegatte die Ehescheidung will und der andere Ehegatte auch jetzt noch an der Ehe festhalten will, wird ihm dies nicht mehr gelingen. Scheidungsgründe müssen nun nicht mehr vorgetragen werden. Reicht nach Ablauf von 3 Trennungsjahren ein Ehegatte die Ehescheidung ein, so wird die Ehe geschieden, da sie als zerrüttet gilt.

 

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de