Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt, welchen ein Ehepartner vom anderen nach der Ehescheidung verlangen kann.
Grundvoraussetzung für einen Ehegattenunterhaltsanspruch ist, dass ein Ehepartner bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Die Bedürftigkeit eines Ehepartners wird abgeleitet aus den Lebens- und Vermögensverhältnissen, welche während der Ehezeit innerhalb der Familie bestanden haben. Die Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruches ist jedoch durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehepartners begrenzt.
Nach dem gesetzlich verankerten Grundsatz der Eigenverantwortung muss jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst sorgen, außer ein gesetzlich genannter Fall ist gegeben. Hat ein Ehepartner eigene Einkünfte, kann dies zum Fehlen seiner Bedürftigkeit führen und damit seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt ausschließen.
I. Anspruch auf Ehegattenunterhalt – gesetzlich geregelte Fälle
Im Gesetz sind Fälle geregelt, in welchen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen kann. Neben den gesetzlich aufgezählten Fällen können auch andere schwerwiegende Gründe, welche eine eigene Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehepartners unzumutbar machen, Ehegattenunterhaltsansprüche begründen.
Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn dieser ab Rechtskraft der Scheidung ununterbrochen bestand, das heißt, wenn vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an ständig aus irgendeinem Grund Unterhalt verlangt werden konnte. Wird diese Unterhaltskette einmal unterbrochen dann entfällt für die Zukunft grundsätzlich jedweder Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die gesetzlich geregelten Fälle, in welchem ein Ehegattenunterhaltsanspruch in Betracht kommt.
1. Betreuungsunterhalt
Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Ehepartner, so hat dieser Ehepartner Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen - ehemaligen - Ehepartner. Dieser Anspruch resultiert daraus, dass Kinder ihrerseits einen Anspruch auf Erziehung haben. Auf Grund der Kindeserziehung ist die Möglichkeit des erziehenden Elternteils zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Nach der geltenden Rechtsprechung ist dem erziehenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, bis das zu erziehende Kind die zweite Schulklasse abgeschlossen hat. Sobald das Kind die dritte Schulklasse besucht, ist es dem betreuenden Ehepartner grundsätzlich zumutbar, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
Betreut der bedürftige Ehepartner mehrere Kinder so ist ihm eine Teilzeitbeschäftigung erst dann zumutbar, wenn das jüngste Kind bereits das achte Lebensjahr vollendet und das älteste Kind bereits das 15. Lebensjahr beendet hat.
Während der ersten drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes hat der betreuende Ehepartner nach der Ehescheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Ehepartner.
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes ist, je nach Belangen des Kindes und der Dauer der Ehe möglich.
2. Unterhalt wegen hohen Alters
Ist ein Ehepartner nach der Ehescheidung auf Grund fortgeschrittenen, hohen Alters, nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat er Anspruch gegen seinen Ex – Ehepartner auf Leistung von Unterhalt. Bezüglich der Altersgrenze ist der jeweilige Einzelfall zu bewerten.
Zu berücksichtigen sind hierbei Ausbildungsstand, Arbeitsmarktlage und Dauer des Zeitraums, während welchem der bedürftige Ehepartner nicht erwerbstätig gewesen ist.
3. Unterhalt wegen Krankheit
Ein Ehepartner kann vom anderen nach der Ehescheidung auch dann Ehegattenunterhalt verlangen, wenn er auf Grund einer Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Voraussetzung für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist insofern, dass die Krankheit oder Gebrechen im Zeitpunkt der Scheidung; der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes; der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt bestanden hat.
4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Ist der bedürftige Ehepartner trotz intensiver Bemühungen um Arbeit erwerbslos, kann auch dies einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründen. Der bedürftige, erwerbslose Ehepartner muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er über einen längeren Zeitraum alles erdenkliche getan hat, um eine angemessene Tätigkeit zu finden.
Fraglich ist insofern, was eine angemessene Arbeit ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, welche der Ausbildung, den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des bedürftigen Ehepartner entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ist insofern im Wesentlichen zu berücksichtigen, von welcher Dauer die Ehe gewesen ist sowie über welche Dauer hinweg gemeinsame Kinder vom bedürftigen Ehepartner erzogen wurden.
Von dem bedürftigen Ehepartner kann im Rahmen dieses Unterhaltsanspruches noch verlangt werden, dass er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lässt, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu können.
Ein Ehegattenunterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit scheidet aus, wenn bereits eine Ehegattenunterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, hohen Alters oder Krankheit besteht.
5. Aufstockungsunterhalt
Geht der bedürftige Ehepartner zwar einer Erwerbstätigkeit nach, genügt das Einkommen jedoch nicht, um seinen Unterhalt zu bedienen, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den anderen Ehepartner, wenn dieser leistungsfähig ist. Auch dieser Unterhalt tritt hinter Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung, hohen Alters oder Krankheit zurück.
6. Ausbildungsunterhalt
Hat ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann er von dem anderen Ehegatten nach der Scheidung Unterhalt verlangen, wenn er die abgebrochene Ausbildung oder eine entsprechende Ausbildung baldmöglichst wieder aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert und zu erwarten ist, dass er die Ausbildung erfolgreich abschließt. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist zeitlich begrenzt für die Dauer, welche eine solche Ausbildung im allgemeinen in Anspruch nimmt.
7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ist ein Ehepartner nach Ehescheidung aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann er auch hierauf begründet einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.
II. Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruches
Die Höhe des Ehegattenunterhaltsanspruches bemisst sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhalsberechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Die Höhe des Unterhaltsanspruches bemisst sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Eine Kürzung des Unterhaltsanspruches auf die Höhe eines angemessenen Unterhalts wegen Unbilligkeit ist von Gesetztes wegen möglich. Insofern sind jedoch auch die Belange eines gemeinsamen Kindes, welches seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Unterhaltsberechtigten hat, zu berücksichtigen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe Nachteile für sein berufliches Fortkommen nach der Ehe erlitten hat. Dies kann daraus resultieren, dass der Unterhaltsberechtigte während der Ehe keiner beruflichen Tätigkeit nachgekommen ist, weil er gemeinsame Kinder gepflegt und den Haushalt geführt hat.
Bei der Bemessung der Höhe des Ehegattenunterhalts spielt auch die Dauer der Ehe eine Rolle. Eine Kürzung des Unterhaltsanspruches, weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen ist, ist von Gesetzes wegen vorgesehen.
Zudem ist der Ehegattenunterhalt auch zeitlich begrenzbar.
Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist stets die Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Die Berechnung dieses Nettoeinkommens ist recht kompliziert und sollte durch eine Fachperson durchgeführt werden.
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist sodann zu prüfen, ob die Ehepartner Berufstätig sind oder nicht.
Geht der Unterhaltsverpflichtete einer Berufstätigkeit nach, der Unterhaltsberechtigte hingegen nicht, so muss der berufstätige Ehepartner von seinen anrechenbaren Erwerbseinkommen 3/7 sowie von seinen sonstigen Einkünften ½ als Unterhalt an den anderen Ehepartner bezahlen.
2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Die Leistungspflicht des Unterhaltsverpflichteten ist durch seine Leistungsfähigkeit begrenzt. Der Unterhaltsverpflichtete hat einen so genannten Selbstbehalt, welcher durch die Unterhaltspflichten gegenüber seinem Ehepartner nicht angegriffen werden darf. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner ist der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009 beträgt dieser Selbstbehalt 1.000,00 €.
Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn dieser ab Rechtskraft der Scheidung ununterbrochen bestand, das heißt, wenn vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an ständig aus irgendeinem Grund Unterhalt verlangt werden konnte. Wird diese Unterhaltskette einmal unterbrochen dann entfällt für die Zukunft grundsätzlich jedweder Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
III. Berechnung des Ehegattenunterhaltes
Für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich. Einkommensveränderungen der Eheleute nach der Scheidung sind nur dann bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes zu Berücksichtigen, wenn diese Verhältnisse sich bei Fortdauer der Ehe ebenso entwickelt hätten.
1. unterhaltspflichtiger Ehegatte hat Erwerbseinkommen,
unterhaltsberechtigter Ehegatte ist ohne Einkommen
Wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner Erwerbseinkommen bezieht, während der unterhaltsberechtigte Ehepartner ohne Erwerbseinkommen ist, muss der unterhaltspflichtige Ehegatte an den unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens an Unterhalt entrichten. Als Erwerbstätigenbonus darf er 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens für sich selbst behalten. Darüber hinaus hat der unterhaltspflichtige Ehepartner 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte als Unterhalt an den anderen Ehepartner zu bezahlen.
2. beide Ehegatten haben Erwerbseinkommen
Haben beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen, welches sich in der Höhe jedoch unterscheidet erfolgt die Berechnung des Unterhaltsanspruches nach der so genannten Differenzmethode. Hiernach beträgt der Unterhaltsanspruch des Ehepartners mit dem geringeren Erwerbseinkommen 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten und anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehepartner. Bezüglich der sonstigen anrechenbaren Einkünfte gilt auch hier der Halbteilungsgrundsatz.
3. unterhaltsberechtigter Ehepartner arbeitet,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft
Trifft den unterhaltsberechtigten Ehepartner eine Erwerbsobliegenheit nicht, weil er beispielsweise noch minderjährige Kinder betreut, sind ihm seine Einkünfte auf seinen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Einkünfte, welche den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
4. Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig
Erzielt der unterhaltspflichtige Ehepartner kein Erwerbseinkommen, können bei der Unterhaltsberechnung die soeben unter 1. - 3. genannten Berechnungswege angewandt werden. Der Unterhaltsanspruch beträgt in diesem Fall jedoch nur 1/2 der so berechneten Unterhaltsbeträge.