Das Gesetz sieht auch vor, dass Unterhalt für Verwandte in gerader Linie zu zahlen ist. Verwandte in gerader Linie das sind Personen, die voneinander abstammen. Also zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kind, Enkelkind. In der Praxis kommt insofern am häufigsten der Fall des Elternunterhaltes vor.
Die Höhe des Verwandtenunterhalts richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch hier hat der Unterhaltsverpflichtete eine Selbstbehaltsgrenze, welche er zur Bedienung von Unterhalt nicht überschreiten muss.