Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt welchen die Ehepartner untereinander während der Zeit der Trennung, also vor der Ehescheidung, einander schulden.
Da sich Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt (Unterhalt nach der Ehescheidung) in ihren Voraussetzungen unterscheiden, sind beide Unterhaltsansprüche gesondert geltend zu machen, ggf. einzuklagen. Hat das Familiengericht also entschieden, dass ein Ehepartner vom anderen Ehepartner Trennungsunterhalt beanspruchen kann, so kann er nicht automatisch aus diesem Urteilt heraus auch nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt zunächst das Vorliegen der Bedürftigkeit eines Ehepartners und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners voraus.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit ausscheiden. Beispielsweise muss ein Ehepartner, welcher vor der Trennung von dem anderen Ehepartner über eine längere Zeit hinweg körperlich misshandelt wurden, diesem keinen Trennungsunterhalt bezahlen.
I. Höhe des Trennungsunterhaltes
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen, welche beide Ehepartner während der Ehe bis hin zur Trennung hatten. Bei der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches sind die nachfolgend aufgeführten Fallgestaltungen zu unterscheiden.
1. Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig, Bedürftiger hat kein Einkommen
Der erwerbstätige Unterhaltspflichtige muss an den einkommenslosen Unterhaltberechtigten 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens als Unterhalt leisten. Als so genannten Erwerbstätigenbonus darf er 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens behalten. Darüber hinaus hat der Unterhaltsverpflichtete 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte als Unterhaltsleistungen an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Begrenzt wird diese Leistungspflicht nach oben durch den vollen Unterhalt, welcher während der intakten Ehe zur Verfügung stand.
2. beide Ehepartner beziehen Erwerbseinkommen
Haben beide Ehepartner ein Erwerbseinkommen welches jedoch nicht gleich hoch ist, kommt es ebenfalls zu einem Unterhaltsanspruches des Ehepartners mit dem geringeren Einkommen gegen den Ehepartner mit dem höheren Einkommen. Der Unterhaltsanspruch beträgt der Höhe nach in diesem Fall 3/7 der Differenz zwischen dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten. Die Obergrenze ist auch hier der volle Unterhalt, welcher während intakter Ehe zur Verfügung stand. Bezüglich sonstiger anrechenbarer Einkünfte gilt auch in diesem Fall der Halbteilungsgrundsatz.
3. Unterhaltsberechtigter arbeitet ohne Erwerbsobliegenheit freiwillig
Trifft den Unterhaltsberechtigten keine Erwerbsobliegenheit, beispielsweise weil er noch minderjährige Kinder betreute, sind seine Erwerbseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung nicht anzurechnen, solange der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet.
4. Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beispielsweise weil er bereits Rentner ist, können bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches die soeben benannten drei Methoden angewandt werden. Der nach einer dieser Methoden errechnete Unterhaltsanspruch ist in diesem Fall jedoch zu halbieren.
Ebenso wie beim Ehegattenunterhalt ist auch im Rahmen des Trennungsunterhaltes dem Unterhaltsverpflichteten sein Selbstbehalt zu belassen.
II. Erwerbsobliegenheit der Hausfrau nach der Trennung
Innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung hat der Ehepartner, welcher während intakter Ehe lediglich den Haushalt führte (in der Regel die Hausfrau) nicht die Pflicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Von diesem Grundsatz kann es jedoch eine Ausnahme geben.
Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht beispielsweise dann, wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
III. Verzicht auf Trennungsunterhalt
Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung, beispielsweise in einem Ehevertrag, kann auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. Ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam.